Norm
ABGB §431Rechtssatz
Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch des Sitzes der übertragenden Sparkasse geht das Vermögen der übertragenden Sparkasse einschließlich der Schulden auf die übernehmende Sparkasse über. Dennoch bedarf es bei unbeweglichen Sachen in sinngemäßer Anwendung der §§ 431 und 436 ABGB der Einverleibung des Eigentumsrechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038639Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB00018_9100000_001