Norm
VerG §1Rechtssatz
Nach Schließung der Generalversammlung durch ihren Vorsitzenden sind selbst von der überwiegenden Mehrheit der Vereinsmitglieder übereinstimmend bekundete Willenserklärungen kein Beschluß des Vereinsorgans "Generalversammlung".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0080218Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB01514_9100000_001