Norm
AußStrG §17Rechtssatz
Die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG eichtet sich nach der WGN 1989, die diesbezüglich keine Änderung bewirkt hat, nach den Vorschriften der ZPO, weshalb auch im außerstreitigen Verfahren ein Rekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestätigt wurde, nicht zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007113Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB01534_9100000_001