RS OGH 1991/6/26 3Ob26/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §39 Abs2 IVC
EO §39 Abs2 IVE
LPfG §4 Abs2
LPfG §7 Z2

Rechtssatz

Bei Unzulässigkeit der Exekution nach § 4 Abs 2 LPfG kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 2 EO nach Einvernehmung der Partien auch von Amts wegen verfügen. Eine solche amtswegige Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Einstellungsantrages ist auch geboten, wenn der Drittschuldner die Klärung der Pfändbarkeit beantragt oder wenn über einen Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Partei zu entscheiden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001575

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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