Norm
EO §39 Abs2 IVCRechtssatz
Bei Unzulässigkeit der Exekution nach § 4 Abs 2 LPfG kann das Exekutionsgericht die Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 2 EO nach Einvernehmung der Partien auch von Amts wegen verfügen. Eine solche amtswegige Entscheidung auch ohne Vorliegen eines Einstellungsantrages ist auch geboten, wenn der Drittschuldner die Klärung der Pfändbarkeit beantragt oder wenn über einen Zusammenrechnungsantrag der betreibenden Partei zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001575Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012