RS OGH 1991/6/26 1Ob19/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

VwGG §36 Abs2

Rechtssatz

Nach furchtlosem Verstreichen der Dreimonatsfrist ist die belangte Behörde zur Sachentscheidung nicht mehr zuständig, wenn die Prozeßvoraussetzungen für eine solche Sachentscheidung auf den VwGH übergegangen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082032

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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