Norm
VwGG §36 Abs2Rechtssatz
Nach furchtlosem Verstreichen der Dreimonatsfrist ist die belangte Behörde zur Sachentscheidung nicht mehr zuständig, wenn die Prozeßvoraussetzungen für eine solche Sachentscheidung auf den VwGH übergegangen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082032Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_004