Norm
VwGG §36 Abs2Rechtssatz
Die Änderung des Wortlautes des § 36 Abs 2 VwGG durch das Bundesgesetz vom 16.06.1984, BGBl 1984/298 ("auftragen" statt "freistellen") erfolgte gerade deshalb, um der säumigen Behörde mit größerem Nachdruck ihre Pflicht zur Bescheiderlassung vor Augen zu führen. Der Gesetzgeber verband mit dieser Regelung die Erwartung, daß die säumigen Behörden nach einem solchen Auftrag des VwGH häufiger als bisher den Bescheid erlassen werden (AB 347 BlgNR 16.GP S 2).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0082035Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_005