RS OGH 1991/6/26 1Ob557/91, 6Ob154/09d, 6Ob117/15x, 9Ob88/16f, 1Ob138/17a, 10Ob81/18m, 1Ob105/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

ABGB §1154a
ABGB §1435

Rechtssatz

Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 557/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 557/91
    Veröff: EvBl 1991/169 S 738
  • 6 Ob 154/09d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 154/09d
    Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T1)
  • 6 Ob 117/15x
    Entscheidungstext OGH 01.09.2015 6 Ob 117/15x
    Vgl; Beisatz: Erhält der Empfänger zusätzlich zum Deckungskapital für die Mängelbehebung auch Zinsen zugesprochen, so wird damit jener Schaden abgegolten, der ihm aus der verspäteten Zahlung des Deckungskapitals erwachsen ist. Eine Rückforderung dieser Zinsen mit der Argumentation, der Empfänger habe sie nicht zur Mängelbehebung eingesetzt, scheidet daher aus. (T2)
  • 9 Ob 88/16f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 88/16f
    Auch; Beisatz: Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren. (T3)
  • 1 Ob 138/17a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 138/17a
    Auch; Beis wie T3
  • 10 Ob 81/18m
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 81/18m
  • 1 Ob 105/19a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 1 Ob 105/19a
    Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021411

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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