Norm
AVG §73Rechtssatz
Die Frist des § 73 AVG von sechs Monaten ist eine Höchstfrist; schon in der Verzögerung der ehestmöglich zu treffenden Entscheidung ohne triftige Gründe innerhalb dieser Frist kann Verschulden und damit amtshaftungsbegründendes Unterlassen des Organes gelegen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049704Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017