Norm
EO §42 A1Rechtssatz
Aus allgemeinen Überlegungen ergibt sich, daß die Exekution längstens bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben werden darf, in dem der Grund, auf den der Aufschiebungsantrag gestützt wird, weggefallen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001502Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_007