RS OGH 1991/6/26 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91)

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §14
EO §41 Abs2

Rechtssatz

Wenn eine durch ein bestimmtes Exekutionsmittel geführte Exekution in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers notwendig ist, ist es in erster Linie Sache des betreibenden Gläubigers, jene Exekutionsobjekte zu bezeichnen, bei denen er die Fortsetzung der Exekution wünscht, und erst wenn er dies trotz Aufforderung unterläßt, liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichtes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000556

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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