RS OGH 1991/6/26 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91), 3Ob93/01z

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §14
EO §41 Abs2

Rechtssatz

Im § 96 EO und im § 263 EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    SZ 64/88
  • 3 Ob 93/01z
    Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 93/01z
    nur: Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000573

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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