Norm
EO §14Rechtssatz
Im § 96 EO und im § 263 EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000573Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_004