Norm
EO §14Rechtssatz
Sieht man vom Fall der schikanösen Rechtsausübung ab, rechtfertigt es der Umstand, daß der betreibende Gläubiger die Anwendung mehrerer Exekutionsmittel beantragt hat, nicht, ihn schlechter zu stellen, als wenn er von vornherein die Exekution nur durch ein Exekutionsmittel geführt hätte, und ihm deshalb ein Wahlrecht bei Überdeckung nicht zuzugestehen. Erst wenn der betreibende Gläubiger der Aufforderung, das weiterhin anzuwendende Exekutionsmittel zu bezeichnen, nicht nachkommt, oder sein Wahlrecht schikanös ausübt, steht die Entscheidung über die Einstellung oder Einschränkung der Exekutionen im Ermessen des Gerichtes, das hiebei das Interesse des betreibenden Gläubigers an der möglichst raschen und für ihn möglichst wenig Kosten verursachenden Befriedigung seiner Forderung gegen das Interesse des Verpflichteten an einer möglichst schonenden Exekutionsart abzuwägen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000558Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_003