Norm
B-VG Art119a Abs5Rechtssatz
Die Gemeindeorgane haben im weiteren Verlauf unter Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe des Aufhebungsbescheides vorzugehen. Der Vorstellungswerber hat ein subjektives Recht darauf, daß die Gemeinde unter Wahrung dieser bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054051Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_003