RS OGH 1991/6/26 1Ob19/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

B-VG Art119a Abs5
Bgld GdO §77 Abs6

Rechtssatz

Die Gemeindeorgane haben im weiteren Verlauf unter Bindung an den Spruch und die tragenden Gründe des Aufhebungsbescheides vorzugehen. Der Vorstellungswerber hat ein subjektives Recht darauf, daß die Gemeinde unter Wahrung dieser bindenden Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde entscheidet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054051

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00019_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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