Norm
EO §14Rechtssatz
Geht aus der Äußerung des betreibenden Gläubigers hervor, daß er die Exekution bei Überdeckung durch ein von ihm bezeichnetes Exekutionsmittel jedenfalls fortsetzen will, so kann es durchaus sachgerecht sein, den auf Einstellung dieser Exekution gerichteten Antrag abzuweisen, ehe über die Anträge auf Einstellung anderer Exekutionen entschieden wird, solange die Aufschiebung dieser Entscheidung für den Verpflichteten nicht - etwa wegen einer bevorstehenden Vollzugshandlung - mit einem Nachteil verbunden ist. Auf diese Weise wird nämlich oft die Frage der Überdeckung verläßlich gelöst werden können. Es muß daher keineswegs über mehrere, auf die Überdeckung gestützte Einstellungsanträge immer nur gemeinsam entschieden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000555Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_001