Norm
MRG §34aRechtssatz
Neuregelung nach § 34 a MRG idF nach Art II Z 14 des 2.WÄG BGBl 1991/68, soll in Fällen, in denen dem Scheinuntermieter Räumungsschutz geboten werden muß, weil offenkundig ist, daß die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs 3 MRG vollzogen wird, durch Innehalten und / oder Aufschiebung der Exekution verhindern, daß die Exekution beendet wird und dann mit den Mitteln des Räumungsexekutionsverfahrens eine Rückstellung des Mietgegenstandes an den Verpflichteten ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070451Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_003