Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Hat der Entreicherte das Fehlschlagen der Leistung nicht veranlaßt, ist die Zweckverfehlung vielmehr ausschließlich in der Sphäre des Leistungsempfängers eingetreten, so hat dieser die Leistung auch dann zu erstatten, wenn er selbst nicht bereichert worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033827Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0010OB00557_9100000_002