Norm
AbgEO §12Rechtssatz
Auf Grund der gemäß § 12 und § 13 AbgEO erhobenen Einwendungen kann die gerichtliche Exekution nur aufgeschoben werden, bis über die Einwendungen von den Verwaltungsbehörden entschieden worden ist, also einschließlich der Entscheidung etwa über eine Vorstellung gemäß § 94 Abs 1 StmkGdO, aber ausschließlich der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001503Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_008