RS OGH 1991/6/26 3Ob549/91, 6Ob2/92, 6Ob233/99d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

HGB §25

Rechtssatz

Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. Das bloße Weglassen des früheren Gesellschaftszusatzes ist in diesem Zusammenhang bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 549/91
    Veröff: RdW 1991,356 = WBl 1992,62 = GesRZ 1992,135
  • 6 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 27.02.1992 6 Ob 2/92
    Veröff: SZ 65/32 = EvBl 1992/135 S 586 = RdW 1992,271 = WBl 1992,303 = ecolex 1992,28
  • 6 Ob 233/99d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 233/99d
    nur: Eine Fortführung des Unternehmens unter der bisherigen Firma liegt vor, wenn für das fortgeführte Unternehmen keine deutlich abweichende neue Firma angenommen und tatsächlich geführt wird. (T1) Beisatz: Ausschlaggebend dafür ist die Verkehrsauffassung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061630

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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