RS OGH 1991/6/26 3Ob41/91

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Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

EO §349 C

Rechtssatz

Die Räumungsexekution ist auch dann beendet, wenn der Transportunternehmer die Verwahrung der Sachen des Verpflichteten im Exekutionsobjekt übernimmt. Ob der Gerichtsvollzieher die Schlüssel dem Vertreter der betreibenden Partei aushändigt und damit dieser die Verfügungsgewalt über den Mietgegenstand einräumt (worauf dieser sie dem Transportunternehmer verschafft, der nun als neuer Mieter das Lager in Bestand nahm), oder ob die Schlüsselübergabe mit der Zustimmung des Hauseigentümers unmittelbar an Leute des Transportunternehmers erfolgte, macht keinen Unterschied.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004451

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00041_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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