RS OGH 1991/6/26 1Ob17/91 (1Ob18/91), 1Ob229/97a, 1Ob13/99i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

ABGB §431
ABGB §850
ABGB §851

Rechtssatz

Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. Durch einvernehmliches Versetzen von Grenzsteinen durch die Nachbarn, tritt Eigentumsverschiebung nur ein, wenn die Voraussetzungen für ein Verfahren nach den §§ 850 f ABGB gegeben waren, nicht aber dann, wenn dadurch bloß die Durchführung eines Tausch- oder Kaufvertrages angestrebt war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 17/91
    NZ 1992,292
  • 1 Ob 229/97a
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a
    Auch; Beisatz: Auf eine einverständliche Grenzerneuerung und Grenzberichtigung sind die §§ 850 bis 853 ABGB nicht anzuwenden. (T1)
  • 1 Ob 13/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
    nur: Auch für den abgeleiteten Erwerb an Teilgrundstücken gilt der Eintragungsgrundsatz. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011312

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00017_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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