RS OGH 1991/6/26 1Ob551/91, 7Ob613/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

ABGB §140 Ac

Rechtssatz

Wird der auf Naturalunterhalt gerichtete Anspruch auch nur zum Teil verletzt, ist der Unterhaltspflichtige ausschließlich zu Geldzahlungen zu verhalten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 551/91
    Veröff: RZ 1992/66 S 190
  • 7 Ob 613/95
    Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 613/95
    Vgl; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt aber nicht ohneweiteres für den Fall, daß der Unterhaltspflichtige die Kosten der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung trägt. Vielmehr muß im Rahmen des § 382 Z 8 lit.a EO auch bedacht werden, daß sich der durch das Wohnen bewirkte Unterhaltsbedarf auf die Bemessung der Höhe des einstweilen zu leistenden Unterhaltes auswirkt. Trägt der unterhaltspflichtige Elternteil die Wohnungskosten, so vermindert sich der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047466

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00551_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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