RS OGH 1991/6/26 3Ob14/91 (3Ob15/91, 3Ob16/91)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1991
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Norm

AbgEO §12
AbgEO §13
EO §42 A1
EO §42 F

Rechtssatz

Der OGH ist der Meinung, daß nicht nur die Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO, für die sich dies aus § 42 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 35 Abs 2 EO ergibt, sondern auch jene gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO einen Aufschiebungsgrund bilden; hiefür ist nämlich die - trotz der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausnahmsweise zulässige - analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten, wenn die Einwendungen nicht unter einen der im § 36 Abs 1 EO angeführten und daher für eine Klage geeigneten Tatbestände fallen. Solche Einwendungen entsprechen nämlich nach Art und Gewicht den im § 36 EO geregelten Einwendungen und bilden überdies auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen Grund für die Aufschiebung (vgl § 18 Z 4 AbgEO). Es muß dies daher auch für die gerichtliche Exekution gelten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001481

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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