Norm
AbgEO §12Rechtssatz
Der OGH ist der Meinung, daß nicht nur die Einwendungen gegen den Anspruch gemäß § 12 AbgEO, für die sich dies aus § 42 Abs 1 Z 5 in Verbindung mit § 35 Abs 2 EO ergibt, sondern auch jene gegen die Durchführung der Vollstreckung gemäß § 13 AbgEO einen Aufschiebungsgrund bilden; hiefür ist nämlich die - trotz der erschöpfenden Aufzählung der Aufschiebungsgründe ausnahmsweise zulässige - analoge Anwendung des § 42 Abs 1 Z 5 EO geboten, wenn die Einwendungen nicht unter einen der im § 36 Abs 1 EO angeführten und daher für eine Klage geeigneten Tatbestände fallen. Solche Einwendungen entsprechen nämlich nach Art und Gewicht den im § 36 EO geregelten Einwendungen und bilden überdies auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren einen Grund für die Aufschiebung (vgl § 18 Z 4 AbgEO). Es muß dies daher auch für die gerichtliche Exekution gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001481Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_005