Norm
KO §149 Abs1Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat sowohl hinsichtlich der nicht bezahlten Forderungen der Massegläubiger im Sinne des § 150 Abs 1 KO als auch hinsichtlich der gemäß § 149 Abs 1 KO durch den Zwangsausgleich nicht berührten Ansprüche der Aussonderungsgläubiger und Absonderungsgläubiger die Sicherstellung vor Konkursaufhebung vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0065265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2015