Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
Wurde der Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes nach § 68 Abs 2 StPO noch vor der Hauptverhandlung, je noch vor deren Anberaumung ausgesprochen und erst in der Folge und als Konsequenz dieses Verzichtes vom (zuvor als Untersuchungsrichter tätig gewordenen) Vorsitzenden die Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt, so ist nicht einzusehen, weshalb ein unter diesen Umständen erklärter, im Gesetz (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorgesehener, (ersichtlich ohne Zeitdruck oder sonstigen Zwang abgegebener) Verzicht durch den rechtskundigen Verteidiger mit Art 6 Abs 1 MRK in Widerspruch stehen sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075006Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0120OS00063_9100000_001