RS OGH 1991/6/27 12Os63/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Norm

MRK Art6 Abs1 II3
StPO §68 Abs2
StPO §281 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wurde der Verzicht auf die Geltendmachung des Ausschließungsgrundes nach § 68 Abs 2 StPO noch vor der Hauptverhandlung, je noch vor deren Anberaumung ausgesprochen und erst in der Folge und als Konsequenz dieses Verzichtes vom (zuvor als Untersuchungsrichter tätig gewordenen) Vorsitzenden die Hauptverhandlung anberaumt und durchgeführt, so ist nicht einzusehen, weshalb ein unter diesen Umständen erklärter, im Gesetz (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) vorgesehener, (ersichtlich ohne Zeitdruck oder sonstigen Zwang abgegebener) Verzicht durch den rechtskundigen Verteidiger mit Art 6 Abs 1 MRK in Widerspruch stehen sollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075006

Dokumentnummer

JJR_19910627_OGH0002_0120OS00063_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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