Norm
StPO §151 Z2Rechtssatz
Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründet ein Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO nur dann, wenn ein infolge des ihm obliegenden Amtsgeheimnisses entschlagungsberechtigter Zeuge, soweit er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wird; eine allfällige ungerechtfertigte Entschlagung der Aussage durch den Beamten hingegen ist nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097862Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0150OS00054_9100000_003