RS OGH 1991/6/27 15Os54/91, 14Os146/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1991
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Norm

StPO §151 Z2
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO begründet ein Verstoß gegen § 151 Z 2 StPO nur dann, wenn ein infolge des ihm obliegenden Amtsgeheimnisses entschlagungsberechtigter Zeuge, soweit er von seiner Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurde, zur Aussage verhalten wird; eine allfällige ungerechtfertigte Entschlagung der Aussage durch den Beamten hingegen ist nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bekämpfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097862

Dokumentnummer

JJR_19910627_OGH0002_0150OS00054_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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