Norm
ABGB §156 EaRechtssatz
Bei den sogenannten Statusklagen, so auch der in § 156 ABGB normierten Ehelichkeitsbestreitungsklage als einer (rückwirkenden) Rechtsgestaltungsklage, bedarf es keines besonderen rechtlichen Interesses an der Klageführung, weil das Gesetz schon auf Grund des Tatbestandes von einem solchen als unmittelbaren Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ausgeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0048229Dokumentnummer
JJR_19910627_OGH0002_0080OB00614_9100000_001