RS OGH 1991/6/27 15Os68/91, 14Os100/04, 12Os143/04, 13Os136/18a

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Veröffentlicht am 27.06.1991
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Norm

StPO §244
StPO §255
StPO §271

Rechtssatz

Der Vortrag der Anklage und eine allfällige Gegenäußerung (§ 244 Abs 1 und 3 StPO) müssen im Hauptverhandlungsprotokoll ebensowenig wie die Schlußvorträge der Parteien (§ 255 StPO) im einzelnen festgehalten werden, weil sie keine Beweismittel darstellen (vgl § 271 Abs 3 StPO); es genügt insoweit die Beurkundung der Einhaltung der wesentlichen Förmlichkeiten (§ 271 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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