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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 litcLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerden nach Zurückweisung von Verfahrenshilfeanträgen wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses mangels fristgerechter Genehmigung der selbstverfassten Beschwerden durch den gerichtlich bestellten Sachwalter und Einbringung durch einen bevollmächtigten RechtsanwaltSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Nach Zurückweisung der Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages wurde der gerichtlich bestellte Sachwalter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. E C, ..., mit Schreiben vom 9. Jänner 2008 - zugestellt am 11. Jänner 2008 - aufgefordert, die zu B1802/07, B1803/07, B1804/07, B1895/07 und B1896/07 protokollierten selbstverfassten Beschwerden binnen fünf Wochen zu genehmigen und für den Fall der Genehmigung gemäß §17 Abs2 VfGG binnen gleicher Frist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Beschwerden waren somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen
werden.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Fristen, VfGH / Vertreter, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1802.2007Dokumentnummer
JFT_09919774_07B01802_2_00