Norm
StPO §120 ARechtssatz
Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen dürfen weder erst nach der Erstattung des Gutachtens vorgebracht noch aus dessen Inhalt abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012