Norm
ABGB §1295 IId2Rechtssatz
Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Ob ihm das Eigentum an der Verkehrsfläche oder an der Gefahrenquelle zusteht, ist nicht entscheidend. (hier: Pächter einer Rodelbahn).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017