Norm
StPO §25Rechtssatz
Ein Polizeiinformant, bei dem der volle subjektive und objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt (Lockspitzel), ist auch dann strafbar, wenn er letztlich (und nachträglich) die Überführung des (unmittelbaren) Täters herbeigeführen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096310Dokumentnummer
JJR_19910704_OGH0002_0120OS00138_9000000_005