RS OGH 1991/7/4 12Os138/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1991
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Norm

StPO §25

Rechtssatz

Ein Polizeiinformant, bei dem der volle subjektive und objektive Tatbestand einer strafbaren Handlung vorliegt (Lockspitzel), ist auch dann strafbar, wenn er letztlich (und nachträglich) die Überführung des (unmittelbaren) Täters herbeigeführen will.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096310

Dokumentnummer

JJR_19910704_OGH0002_0120OS00138_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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