Norm
ABGB §1431 ARechtssatz
Die Entgegennahme von Rücklagebeiträgen zur Auffüllung des Rücklagenkontos bereichert nicht den Verwalter, weil sie für die Miteigentümer erfolgte. Ihnen gehören die "Gemeinschaftsgelder"; sie stehen nicht einmal treuhändig im Eigentum des Verwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033840Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB00060_9100000_003