Norm
ABGB §1294Rechtssatz
Die Widerrechtlichkeit einer Unterlassung setzt eine Pflicht zum Tun voraus, die sich wiederum aus einem besonderen Gebot (sei es auch durch Analogie oder aus natürlichen Rechtsgrundsätzen ermittelt) ergeben müßte. (hier: Dazu gehört auch die vertragliche Sorgfaltspflicht und Interessenwahrungspflicht des Hausverwalters gegenüber den Miteigentümern und Wohnungseigentümern.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0022394Dokumentnummer
JJR_19910705_OGH0002_0050OB00060_9100000_002