TE Vwgh Beschluss 2004/2/26 2003/15/0090

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, in der Beschwerdesache des H in S, vertreten durch Mag. Martina Weirer, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Burgring 16/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 18. Juni 2002, Zl. RV 153/1- 6/02, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem mit 22. August 2002 datierten, am 28. August 2002 zur Post gegebenen und am 30. August 2002 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz ersuchte der Beschwerdeführer um Beistellung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung eines "Einspruchs" gegen den angefochtenen Bescheid vom 18. Juni 2002. Im über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes beigebrachten Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" (samt Vermögensbekenntnis), das der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2002 zur Post gab, wurde das Zustelldatum des angefochtenen Bescheides mit "17.7.2002 per Post behoben" angegeben. Mit Beschluss vom 4. Juni 2003 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Verfahrenshilfe.

In der Gegenschrift zu dem von der bestellten Verfahrenshelferin mittels Postaufgabe am 18. September 2003 eingebrachten Beschwerdeschriftsatz weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 5. Juli 2002 erfolgt sei und die sechswöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof damit am 16. August 2002 geendet habe. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG eingebracht bzw. innerhalb dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt habe, werde der Antrag gestellt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Mit dem Hinweis darauf, dass das Vorbringen in der Gegenschrift berechtigt erscheine (Einbringung des Verfahrenshilfeantrages beim Verwaltungsgerichtshof am 28. August 2002), wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Zurückweisungsantrag Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 4. Februar 2004 wies die Verfahrenshelferin darauf hin, dass sie ausgehend von der an sie am 11. August 2003 erfolgten Zustellung über die Verfahrenshelferbestellung die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde fristgerecht im Sinne des § 26 Abs. 3 VwGG abgesandt habe. Dem Beschwerdeführer sei es infolge Zeitablaufes nicht mehr erinnerlich bzw. aus den ihm vorliegenden Urkunden nicht mehr nachweisbar, ob der von ihm gestellte Verfahrenshilfeantrag fristgerecht eingebracht wurde. Im Hinblick auf den bewilligenden Verfahrenshilfebeschluss gehe er allerdings von einer fristgerechten Beantragung aus.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Hat die Partei innerhalb der Frist zur Erhebung der Beschwerde die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Frist zur Erhebung der Beschwerde nach § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

Die belangte Behörde hat mit den Verwaltungsakten auch den Zustellnachweis über den angefochtenen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Demnach wurde die den angefochtenen Bescheid enthaltende Sendung nach einem ersten Zustellversuch am 4. Juli 2002 und einem zweiten Zustellversuch am 5. Juli 2002 beim Zustellpostamt hinterlegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 5. Juli 2002 vermerkt. Daraus folgt, dass die Zustellung bereits am 5. Juli 2002 vollzogen (vgl. § 17 Abs. 3 ZustG) und die sechswöchige First zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2002 abgelaufen war. Die Einbringung des Verfahrenshilfeantrages mit Postaufgabe am 28. August 2002 erfolgte damit nach Ablauf der Beschwerdefrist, sodass auch nach § 26 Abs. 3 erster Satz VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen nicht mehr neu zu laufen begann. Der auf den Angaben über das - in Wahrheit nicht zutreffende - Zustelldatum im Verfahrenshilfeantrag beruhende Bewilligungsbeschluss im Verfahrenshilfeverfahren kann an der aufgezeigten Fristversäumung nichts ändern.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff (insbesondere § 51) VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Februar 2004

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003150090.X00

Im RIS seit

03.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten