Norm
UrhG §78Rechtssatz
Das Interesse an der Veröffentlichung des Lichtbildes einer im öffentlichen Leben stehenden Person kann gegeben sein, wenn das Lichtbild im Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit des Abgebildeten steht und damit selbst einen Nachrichtenwert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077822Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00041_9100000_001