Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Eine außerordentliche Aufkündigung eines Vertragshändlervertrages - auch in analoger Anwendung der § 21 ff HVG - setzt durchaus nicht immer ein Verschulden des anderen Vertragsteiles voraus; ebensowenig ist entscheidend, ob ein solcher wichtiger Grund in der Person eines der beiden Vertragsteile liegt oder von ihr (nur) zu vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.06.2013