- 4 Ob 72/91
- 4 Ob 76/91
nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des
§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. (T1) Veröff: RZ 1993/69 S 179
- 4 Ob 84/91
- 4 Ob 3/92
Auch; Beisatz: Nintendo (T2)
- 1 Ob 33/92
- 1 Ob 616/92
Auch; Veröff: JBl 1993,459
- 4 Ob 126/92
- 7 Ob 526/95
nur: Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des
§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO durch die WGN 1989 in Abkehr von der vor der WGN 1989 in Geltung gestandenen Bestimmung des
§ 528 Abs 1 Z 1 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 zur Rechtslage vor der ZVN 1983 zurückkehren. Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T3); Beisatz: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. Hier: Die ersten beiden Punkte des erstgerichtlichen Beschlusses betreffen die Frage der Bezeichnung der beklagten Partei, Punkt drei behandelt eine Zuständigkeitsfrage und Punkt 4. betrifft das Problem des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache. (T4)
- 3 Ob 81/95
Entscheidungstext OGH 30.08.1995 3 Ob 81/95
nur T3; Beis wie T4 nur: Hatte dagegen das Rekursgericht über mehrere Gegenstände oder Ansprüche entschieden, die in keinem solchen inneren Zusammenhang standen, sondern jeder für sich ein eigenes rechtliches Schicksal hatte, waren sie, soweit es um ihre Anfechtbarkeit in dritter Instanz ging, gesondert zu beurteilen. (T5)
- 1 Ob 65/97h
Auch; nur T5; Beisatz: Gesondertes rechtliches Schicksal mehrerer Sicherungsansprüche. (T6) Veröff: SZ 70/48
- 3 Ob 286/97y
nur T3; nur T5
- 3 Ob 322/97t
nur T3; Beis wie T5
- 3 Ob 312/97x
Beis wie T5; Beisatz: Die Zusammenrechenbarkeit gemäß
§ 55 JN richtet sich in der Exekution bei mehreren betriebenen Forderungen nach dem Titelverfahren. (T7)
- 3 Ob 31/98z
Beis wie T5
- 3 Ob 92/98w
nur T3; Beis wie T5
- 3 Ob 73/98a
nur T3
- 5 Ob 47/99v
Vgl auch; nur: Danach konnte ein Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Beschluss des Erstgerichtes teilweise bestätigt worden war, nur dann zur Gänze angefochten werden, wenn der bestätigende und der abändernde Teil der Rekursentscheidung in einem so engen, unlösbaren sachlichen Zusammenhang standen, dass sie nicht auseinandergerissen werden konnten, so dass auch die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich zu beurteilen war. (T8)
- 2 Ob 291/99d
Vgl auch
- 3 Ob 20/00p
Auch; Beisatz: Bei der vom Rekursgericht verfügten Entfernung der Androhung einer weiteren Strafe aus dem Beschluss des Erstgerichtes handelt es sich nicht um eine, die mit dem bestätigten Teil (Exekutionsbewilligung und Verhängung einer Geldstrafe) in einem so engen inneren Zusammenhang steht, dass sie kein eigenes rechtliches Schicksal haben könnte. (T9)
- 3 Ob 187/99t
Auch; Beis wie T5
- 3 Ob 327/99f
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. Der Antrag auf Bewilligung der Exekution nach
§ 353 Abs 1 EO und ein Antrag, dem Verpflichteten die Vorauszahlungen der Kosten der Ersatzvornahme aufzutragen, können ein gesondertes rechtliches Schicksal haben. (T10)
- 3 Ob 306/99t
nur: Nach der nunmehrigen Rechtslage kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein Beschluss (oder ein Urteil), der (das) über mehrere Ansprüche abspricht, für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit jedenfalls nur dann als Einheit behandelt werden kann, wenn die einzelnen Ansprüche nach
§ 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Nach denselben Grundsätzen ist in der Regel auch die Frage zu beurteilen, ob ein Beschluss des Erstgerichtes "zur Gänze bestätigt" worden ist. (T11)
- 3 Ob 142/01f
Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Festsetzung des Schätzwertes und die Aufschiebung der Exekution stehen in keinerlei Zusammenhang. (T12)
- 5 Ob 279/01t
Vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T13)
Beisatz: Da die Obsorgerechtsentscheidung des Rekursgerichtes in keinem inneren Zusammenhang mit der Regelung der Besuchsrechtsausübung steht, ist die Zulässigkeit der Anfechtung gesondert zu prüfen. (T14)
- 3 Ob 226/02k
Vgl auch; nur T11; Beisatz: Hat das Rekursgericht mehrere Anträge überprüft, von denen jeder ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann, ist die Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs nach
§ 528 ZPO für jeden Gegenstand gesondert zu beurteilen. (T15)
- 2 Ob 34/03v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung der Zurückweisung der Berufungsanmeldung. (T16)
- 3 Ob 78/03x
Vgl auch; Beis wie T15
- 3 Ob 151/05k
Vgl auch; Beis wie T15
- 3 Ob 45/06y
Auch; nur T8
- 3 Ob 144/07h
nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang zwischen der Entscheidung über Verwaltungskosten und jener über die Übernahme bücherlicher Lasten verneint. (T17)
- 3 Ob 280/07h
Auch; nur T11; Beis wie T10 nur: Die Anträge nach §§ 355 Abs 1 und 2 EO können ein unterschiedliches Schicksal haben, weshalb sie sowohl getrennt zu bewerten als auch im Hinblick auf die volle Bestätigung gesondert zu betrachten sind. (T18)
- 3 Ob 278/07i
Auch; Beisatz: Hier: Meistbotsverteilungsbeschluss - unlösbarer Sachzusammenhang verneint. (T19)
- 3 Ob 83/10t
Auch; Beis wie T5; Beis wie T19
- 3 Ob 222/10h
Auch
- 3 Ob 133/11x
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 133/11x
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T5
- 8 Ob 31/13m
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 31/13m
Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Antrag auf verschiedene Pfändungen. (T20)
- 3 Ob 71/15k
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 71/15k
Auch
- 3 Ob 202/16a
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 202/16a
Auch; Beis wie T15
- 3 Ob 37/17p
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 37/17p
Auch; Beis wie T15
- 3 Ob 27/17t
Entscheidungstext OGH 29.03.2017 3 Ob 27/17t
Auch; Beis wie T15
- 6 Ob 79/18p
Beis wie T15; Beisatz: Hier: Internationale Zuständigkeit und Verfahrensunterbrechung – untrennbarer Zusammenhang verneint. (T21)
- 6 Ob 231/20v
Vgl; Beisatz: Über den Widerspruch gegen ein Protokoll und einen Antrag auf neuerliche Zustellungen der Protokollsabschrift kann vielmehr völlig unabhängig vom Gegenstand des Verfahrens entschieden werden. (T22)
- 10 ObS 34/22f
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Unlösbarer Zusammenhang bei Recht auf Akteneinsicht in Bezug auf unterschiedliche Aktenteile verneint. (T23)
- 8 Ob 48/22z
Vgl; Beis wie T15