RS OGH 1991/7/9 10ObS197/91, 10ObS35/18x

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Veröffentlicht am 09.07.1991
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Norm

ASVG §86 Abs4
ASVG §207 Abs2
ASVG §262 Abs1

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG gilt nur für jene Leistungen der Unfallversicherung, die von Amts wegen zu erbringen sind. Sie kann nicht auf den Fall ausgedehnt werden, in dem der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gebührt. (§ 207 Abs 2 ASVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083720

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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