Norm
ASVG §86 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 86 Abs 4 ASVG gilt nur für jene Leistungen der Unfallversicherung, die von Amts wegen zu erbringen sind. Sie kann nicht auf den Fall ausgedehnt werden, in dem der Kinderzuschuß nur auf besonderen Antrag gebührt. (§ 207 Abs 2 ASVG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018