Norm
UrhG §11 Abs2Rechtssatz
Stützen die in gesellschaftsrechtlichem Zusammenhang (Mutter - Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaften) stehenden Klägerinnen ihre Abwehransprüche auf einen (gemeinsamen?) urheberrechtlichen Schutz sogenannter "Displayformen", macht dies aus ihnen noch keine einheitliche Streitpartei, zumal nach österreichischem Urheberrecht gemäß § 11 Abs 2 UrhG jeder Miturheber für sich berechtigt ist, Verletzungen des Urheberrechtes gerichtlich zu verfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0035635Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00076_9100000_001