Norm
UrhG §78Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Berichterstattung über aktuelles Geschehen kann aber auch ein erhebliches Interesse an der Veröffentlichung eines mit dem aktuellen Geschehen nicht unmittelbar im Zusammenhang stehendes Lichtbildes einer am öffentlichen Leben teilnehmenden Person bestehen. Ein solches Interesse fehlt jedoch, wenn dazu bloßstellende Bilder aus der Privatsphäre verwendet werden; das Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ist aber umso eher zu bejahen, je enger der Zusammenhang zu Tatsachen des öffentlichen Lebens ist. Grundsätzlich ist daher auch die Veröffentlichung von Archivbildern einer im öffentlichen Leben stehenden Person zu einer sachlichen Information über die Person des Betroffenen aus Anlaß einer aktuellen Berichterstattung zulässig; auch eine solche Bildnisveröffentlichung kann, für sich gesehen, einen Nachrichtenwert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0077839Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00041_9100000_002