- 4 Ob 532/91
Veröff: WoBl 1992,52 (Würth, Call) = NZ 1992,112 = JBl 1992,187
- 8 Ob 569/92
Vgl auch; Veröff: NZ 1994,20
- 7 Ob 547/95
Auch
- 9 Ob 2100/96f
Entscheidungstext OGH 13.11.1996 9 Ob 2100/96f
- 1 Ob 2392/96p
Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2392/96p
Auch; Beisatz: Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, ob ein wichtiger Grund für die Auflösung vorliegt, die Gründe müssen entsprechend gewichtig sein. (T1)
- 6 Ob 48/99y
Vgl auch
- 9 Ob 233/01g
Beisatz: Ob die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe ein so großes Gewicht haben, dass nur mehr die Auflösung als "äußerstes Notventil" bleibt, hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
- 3 Ob 274/02v
Auch; nur: Die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen kann nur "äußerstes Notventil" sein. (T3)
Beis wie T1; Veröff: SZ 2002/160
- 3 Ob 42/03b
Auch; nur: Die Grundsätze für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Gründen gelten nach nunmehriger Rechtsprechung auch für sonstige Dauerrechtsverhältnisse wie Dienstbarkeiten und ähnliche Gebrauchsrechte. Ihre Auflösung kann aber wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein. (T4)
Beis wie T1
- 4 Ob 211/03p
Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/169
- 6 Ob 106/06s
Beisatz: Hier: Bestandverhältnis. (T5)
- 9 Ob 16/08f
Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht. (T6)
Veröff: SZ 2008/145
- 10 Ob 68/08k
Auch; nur T3; Beisatz: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein und damit auch im familiären Bereich wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T7) Beis wie T1
- 8 Ob 119/08w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Zur Frage der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung (sofortigen Beendigung aus besonders wichtigen Gründen) bei Heimverträgen trotz der Regelung des
§ 27i KSchG. (T8)
- 5 Ob 220/09b
- 7 Ob 45/10h
- 10 Ob 42/11s
Auch
- 10 Ob 56/11z
Auch
- 7 Ob 250/11g
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 250/11g
Vgl auch
- 4 Ob 106/12k
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 106/12k
nur T4; Beis wie T1; Beisatz: Auch bei einer entpersonifizierten Grunddienstbarkeit kann das Verhalten des Vertragspartners bei Beurteilung eines Auflösungsgrundes nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern ist in die gebotene Gesamtschau aller geltend gemachten Auflösungsgründen miteinzubeziehen. (T9)
- 7 Ob 159/12a
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 159/12a
nur: Ihre Auflösung kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nur "äußerstes Notventil" sein; die für die Auflösung in Betracht kommenden Gründe müssen ein noch größeres Gewicht haben als jene, die für die Auflösung von Dauerschuldverhältnissen genügen. (T10)
- 5 Ob 122/12w
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 122/12w
Auch; Beisatz: Hier: Baurecht. (T11)
- 4 Ob 198/13s
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 198/13s
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 5/14p
Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 5/14p
Auch
- 4 Ob 5/15m
Entscheidungstext OGH 24.03.2015 4 Ob 5/15m
Auch; Beisatz: Hier: Offenlassen eines Wegeschrankens nicht ausreichend. (T12)
- 1 Ob 210/15m
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
- 10 Ob 8/16y
Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 8/16y
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 99/16m
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 99/16m
Auch; Beis wie T2
- 9 Ob 23/17y
Entscheidungstext OGH 20.04.2017 9 Ob 23/17y
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dingliche und obligatorische Wohnungsrechte ganz allgemein wie jedes andere Dauerschuldverhältnis aus wichtigen Gründen aufgelöst werden können. (T13)
- 5 Ob 91/19x
Auch; nur T3
- 1 Ob 135/20i
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht jeder Zahlungsverzug berechtigt zwingend zur Auflösung. (T14)
- 3 Ob 173/20t
- 5 Ob 60/21s
Beis wie T1; nur T3
- 4 Ob 113/21b
Vgl; Beisatz: Hier: Umso mehr ist in einem solchen Fall eine Teilkündigung möglich. (T15)
- 1 Ob 239/21k
Beis wie T2