Norm
ZPO §57Rechtssatz
Die Auferlegung einer Prozeßkostensicherheit an zwei ausländische Gesellschaften, die in verschiedenen Staaten ihren Sitz haben, steht auch dann nicht in innerem Zusammenhang, wenn diese Gesellschaften in Ansehung des Streitgegenstandes in der Hauptsache in Rechtsgemeinschaft stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036168Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00076_9100000_002