RS OGH 1991/7/10 3Ob551/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §867
ABGB §1029 B2

Rechtssatz

Beschließt ein Gemeinderat die grundsätzliche Durchführung einer Veranstaltung mit dem Beisatz die "Verträge und anderen Details werden dem zuständigen Gremium bekanntgegeben", läßt dies offen, ob die Bekanntgabe nur noch zur Unterrichtung der befaßten Stellen dient oder weitere Genehmigung der "Verträge und Details" noch ausstehen. Damit setzt der Gemeinderat einen äußeren Tatbestand, der objektiv das Vertrauen in die Erteilung der entsprechenden Vollmacht ( hier: an den Bürgermeister ) rechtfertigt, auch wenn dem Vertragspartner der Wortlaut der Beschlußfassung nicht bekannt wird. Es kommt auf den objektiv feststellbaren Schein an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0014741

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00551_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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