RS OGH 1991/7/10 3Ob548/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB Cc
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ist ein künftiger Verstoß nicht auszuschließen, so fehlt dem Unterlassungsanspruch nicht die Berechtigung, auch wenn der gesetzte Verstoß abgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012168

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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