Norm
ABGB CcRechtssatz
Ist ein künftiger Verstoß nicht auszuschließen, so fehlt dem Unterlassungsanspruch nicht die Berechtigung, auch wenn der gesetzte Verstoß abgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0012168Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00548_9100000_002