Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Art 140 Abs 7 B-VG) zu gelangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023095Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2019