RS OGH 1991/7/10 1Ob13/91, 1Ob95/00b, 1Ob138/19d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
AHG §1 Cc
AHG §1 Cd3

Rechtssatz

Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind; dazu gehört es auch, die Partei in die Lage zu versetzen, die auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig einzubringen, um noch in den Genuß der Anlaßfallwirkung (Art 140 Abs 7 B-VG) zu gelangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 13/91
    Veröff: EvBl 1991/172 S 740 = JBl 1992,47
  • 1 Ob 95/00b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 95/00b
    nur: Schutzzweck der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden statuierenden Normen (§ 311 Abs 1 BAO; § 73 AVG) ist es, die Parteien des Verfahrens vor allen denkbaren Nachteilen zu bewahren, die an Verzögerungen bei der Verfahrenserledigung geknüpft sind. (T1) Beisatz: Hier: Unterlassung der fristgerechten Weiterleitung eines Gesuchs um Registrierung durch das österreichische Patentamt an das Internationale Büro für geistiges Eigentum. (T2)
  • 1 Ob 138/19d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 138/19d
    Vgl auch; Beisatz: Dies aber nicht im Sinne einer uferlosen Haftung, es reicht nicht, dass die Verfahrensverzögerung (im Tatsächlichen) conditio sine qua non für den behaupteten Schaden ist. Es ist nach stRspr nur für jene verursachten Schäden zu haften, deren Eintritt die übertretene Norm gerade verhindern wollte oder deren Verhinderung zumindest mitbezweckt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0023095

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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