TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/27 2003/11/0305

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Veröffentlicht am 27.02.2004
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Index

L94059 Ärztekammer Wien;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Oktober 2003, Zl. B 50/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 2000 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag der Beschwerdeführerin, einer sowohl unselbstständig als auch selbstständig erwerbstätigen Ärztin, zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) mit S 58.268,-- fest. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Beitragsbemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin auf Basis des Jahres 1996 wie folgt ermittelt worden:

"Jahresbruttogehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Fondsbeitrag 1996

402.852,00 - 47.657,39 + 9.823,00 + 3.768,96 = 368.786,57"

Der Beitragssatz betrage 15,8 % und werde für 12 Monate berechnet.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien mit Bescheid vom 20. Juli 2000 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003, Zl. 2002/11/0173, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Diese Aufhebung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass gänzlich unbegründet geblieben sei, weshalb bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anteilige Werbungskosten in Höhe von S 47.657,39 vom Bruttogrundgehalt abgezogen worden seien. Weiters sei, insbesondere auf Grund des Fehlens der Beitragserklärung der Beschwerdeführerin im Verwaltungsakt, nicht ersichtlich geworden, von welchem Jahresbruttogesamtgehalt die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei. Da aber weder das Jahresbruttogesamtgehalt noch die dem Grunde nach anerkannten Werbungskosten bekannt seien, sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die auf das Jahresbruttogrundgehalt entfallenden anteiligen Werbungskosten errechnet habe.

Mit (Ersatz)Bescheid vom 15. Oktober 2003 wies der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 28. April 2000. In der Begründung führte der Beschwerdeausschuss im Wesentlichen aus, gemäß Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung bestehe bei unselbstständig tätigen Ärzten die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Im vorliegenden Fall betrage das Jahresbruttogrundgehalt S 402.852,--, was einem Anteil von 50,14 % vom Jahresgesamtgehalt von S 803.530,-- entspreche. Die gesamten geltend gemachten Werbungskosten betrügen S 95.049,-- (einschließlich des Werbungskostenpauschales von S 1.800,--), sodass sich bei Anwendung des vorstehend genannten Prozentsatzes die im erstinstanzlichen Bescheid berücksichtigten anteiligen Werbungskosten von S 47.657,39 ergäben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Beitragsordnung (BO) für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) lauten (auszugsweise):

"I FONDSBEITRAG

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.

...

IV. VERFAHREN

...

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 - 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommenssteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

..."

2. Zutreffend führt die Beschwerdeführerin aus, auf Grund des Umstandes, dass sie ihren Beruf sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausübe, sei in ihrem Fall Abschnitt I Abs. 4 BO maßgeblich. Daraus ist allerdings für sie nichts gewonnen.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde in ihrem Recht auf Ermäßigung des Fondsbeitrags für 1999 verletzt erachtet, ist ihr neuerlich - wie schon im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003 - zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den darauf gerichteten Antrag vom 9. Mai 2000 nicht abgesprochen hat, weshalb die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Im Übrigen ist die belangte Behörde auf den diesbezüglichen Antrag aus Anlass ihrer Berufungsentscheidung aus den im hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2003 genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, nicht eingegangen.

Der Verwaltungsausschuss ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem jährlichen Bruttogrundgehalt von S 402.852,-- (aus unselbstständiger Tätigkeit) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieses Betrags in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 28. April 2000 nicht bestritten. Sie selbst führt in dieser Beschwerde ein ausgewiesenes Monatsbruttogehalt im Jahr 1996 von S 33.571,-- an, wobei sie zuzüglich sonstiger Zulagen einen Nettoauszahlungsbetrag von S 33.456,72 erhalte. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde offenkundig von einem Jahresbruttogrundgehalt von S 402.852,-- (S 33.571 x 12) ausgegangen. Sie konnte sich dabei insbesondere auf den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1999 vorgelegten Monatsgehaltszettel (dieser war in den in der zur hg. Zl. 2003/11/0173 protokollierten Beschwerdesache vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten) stützen, der ein "GEHALT 33.571.00" ausweist. Angesichts dieser von der Beschwerdeführerin selbst im Verwaltungsverfahren, wenn auch nicht im fortgesetzten Verfahren, vorgelegten Unterlagen kann die Beschwerdeführerin mit ihrem gänzlich unkonkretisierten Vorbringen, im Jahresbruttogrundgehalt seien auch Sonderhonorare, Klassegelder, etc. berücksichtigt, ohne dass auch nur ansatzweise vorgebracht würde, in welcher Höhe diese Beträge berücksichtigt werden, die Relevanz des von ihr behaupteten Feststellungs- und Begründungsmangels nicht dartun.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch hinsichtlich der Festsetzung der anteiligen Werbungskosten und der übrigen in der Aufstellung der erstinstanzlichen Behörde genannten Beträge entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Erklärung das Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des Jahres 1996 zur Festsetzung des Fondsbeitrags für das Jahr 1999 (diese Erklärung war in den zur früheren Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ebenfalls nicht enthalten) selbst zur Berechnung der Werbungskosten ein Jahresgesamtgehalt von S 803.530,--, "Werbungskosten" in Höhe von S 93.249,--, "andere Werbungskosten" in Höhe von S 1.800,-- sowie einen Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von S 9.823,-- angegeben. Die belangte Behörde konnte auf der Grundlage dieser eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur unbedenklich von einem Gewinn in der genannten Höhe ausgehen, im Ergebnis erweist sich vielmehr auch der Betrag für anteilige Werbungskosten in Höhe von S 47.657,39, als zutreffend ermittelter Betrag für anteilige Werbungskosten (das Bruttojahresgrundgehalt von S 402.852,-- entspricht einem (gerundeten) Prozentsatz von 50,14 % des Jahresgesamtgehalts von S 803.530,--, die der Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegten S 47.657,39 entsprechen 50,14 % der geltend gemachten Gesamtwerbungskosten von S 95.049,--).

Die von der belangten Behörde vorgenommene Festsetzung des Fondsbeitrags von S 58.268,-- kann demnach auf der Basis der unbedenklich ermittelten Bemessungsgrundlage in Höhe von S 368.786,57 im Ergebnis, ungeachtet der äußerst knappen Bescheidbegründung, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 27. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110305.X00

Im RIS seit

31.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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