Norm
ABGB §94 Abs2Rechtssatz
Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009783Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00565_9100000_001