Norm
ABGB §1157Rechtssatz
Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 110 ADVO (jetzt § 97 AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht nicht. Hat aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" - entstanden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat; sie können daher auch im Umfang der nichteingehaltenen Ruhepausen Entgelt verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029492Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_009OBA00117_9100000_001