RS OGH 1991/7/10 9ObA117/91

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Veröffentlicht am 10.07.1991
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Norm

ABGB §1157
AAV §97

Rechtssatz

Ein subjektives öffentliches Recht des Arbeitnehmers darauf, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 110 ADVO (jetzt § 97 AAV) gerade von der Auflage der Gewährung zusätzlicher Ruhepausen an die Arbeitnehmer abhängig gemacht wird, besteht nicht. Hat aber die Verwaltungsbehörde diese Auflage erteilt, sind die Arbeitnehmer begünstigende Wirkungen - die Verwaltungsrechtslehre spricht von "Rechtsreflexen" oder "Reflexwirkungen" - entstanden. Die Arbeitnehmer können sich daher im Rahmen ihrer Arbeitsverhältnisse darauf berufen, daß der Arbeitgeber diese Ruhepausen einzuhalten hat; sie können daher auch im Umfang der nichteingehaltenen Ruhepausen Entgelt verlangen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0029492

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_009OBA00117_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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