- 1 Ob 547/91
Veröff: SZ 64/94 = EvBl 1991/177 S 778
- 3 Ob 558/91
Auch; Beisatz: Für die Anrechnung des Eigeneinkommens auf die Unterhaltspflicht beider Elternteile ist die Formel, dass in der Regel, also wenn nicht besondere Umstände ein anderes Verhältnis nahelegen, etwa die Hälfte des Eigeneinkommens dem betreuenden Elternteil und nur die andere Hälfte dem Geldunterhalt schuldenden Elternteil anzurechnen ist, als Zweifelsregel durchaus brauchbar. (T1)
Veröff: ÖA 1992,93
- 1 Ob 626/91
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 586/91
Veröff: ÖA 1992,130
- 8 Ob 1553/92
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 8 Ob 1553/92
Auch
- 7 Ob 559/92
nur: Eigeneinkommen des Kindes vermindert seinen gesamten (in Geld und Betreuung im weitesten Sinn bestehenden) Unterhaltsanspruch. (T2)
- 1 Ob 560/92
Auch; nur T2; Beisatz: Eigenes Einkommen des Minderjährigen verringert dessen konkreten Bedarf. (T3)
Veröff: SZ 65/114 = EvBl 1993/12 S 61
- 1 Ob 575/92
Auch; nur T2; nur: Es kommt daher im Zweifel auch dem betreuenden Elternteil zugute. (T4)
- 8 Ob 528/93
Vgl aber; Beisatz: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung (nicht Unterhaltsberechnung!) dar (hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1). (T5)
- 2 Ob 538/93
- 7 Ob 526/94
Auch; nur T2
- 5 Ob 560/94
Auch; nur T2
- 1 Ob 591/95
Auch; nur T2; nur T4; Beisatz: Eigene Einkünfte des Kindes in der Altersgruppe von 15 bis 19 Jahren sind auf die Unterhaltsleistungen der Eltern in der Regel zu gleichen Teilen anzurechnen. (T6)
- 2 Ob 77/97f
Vgl aber; Beis wie T5 nur: Da Betreuungsleistungen ihrer Natur nach im allgemeinen nach Art und Umfang Kindern einer bestimmten Altersgruppe unabhängig von den durch Geldunterhalt zu befriedigenden Bedürfnissen in gleicher Weise erbracht werden, stellt die Differenz zwischen dem jeweiligen Durchschnittsbedarf und dem Richtsatz für die Ausgleichszulage im Sinne des § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG in allen Fällen eine geeignete Verhältniszahl zur Aufteilung des Eigeneinkommens des Kindes bei der Unterhaltsbemessung dar. (T7)
- 2 Ob 135/97k
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 118/97m
Auch
- 8 Ob 347/97f
nur T2; Beis wie T5 nur: Hier: das Verhältnis von Geldunterhalt zum Wert der Betreuungsleistungen beträgt 2 : 1. (T8)
- 6 Ob 238/98p
Auch; Beis wie T3
- 10 Ob 28/04x
Beis wie T1; Beisatz: Dasselbe gilt für vorläufigen Unterhalt nach
§ 382a EO. (T9)
Veröff: SZ 2004/90
- 10 Ob 72/09z
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese hälftige Anrechnung des Eigeneinkommens muss auch dann gelten, wenn das Kind „doppelt" (aufgrund einer Geldunterhaltspflicht sowohl des Vaters als auch der Mutter beispielsweise bei einer Drittpflege) Richtsatzvorschüsse erhält. (T10)
- 2 Ob 128/10b
Auch; nur T2; Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte hat die Finanzierung eines Sonderbedarfs aus seinen eigenen Einkünften, zu denen auch die Erträgnisse eines Vermögens gehören, zu bestreiten. (T11)
Veröff: SZ 2010/143
- 7 Ob 72/13h
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 7 Ob 72/13h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T9
- 4 Ob 109/14d
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
Auch; Beis wie T3
- 8 Ob 44/15a
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 44/15a
Vgl auch; Beis wie T11
- 7 Ob 99/15g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 99/15g
Beis wie T3
- 4 Ob 7/17h
Entscheidungstext OGH 21.02.2017 4 Ob 7/17h
Auch
- 6 Ob 8/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 8/17w
Auch; nur T2; Beisatz: Da der verringerte (veränderte) Bedarf nur einer der Bemessungsfaktoren für den Unterhaltsanspruch ist, mindern eigene Einkünfte aber nicht immer auch zwingend den Unterhaltsanspruch; dies vor allem dann nicht, wenn der Unterhaltspflichtige wegen seiner geringen Leistungsfähigkeit bisher nur einen Bruchteil des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten decken konnte. Das Eigeneinkommen des Kindes mindert den Unterhaltsanspruch soweit nicht, als es dazu dient, die Differenz zwischen dem konkreten Unterhaltsbedarf und dem tatsächlich geleisteten Unterhalt auszugleichen (so bereits 7 Ob 99/15g). (T12); Veröff: SZ 2017/26
- 8 Ob 72/17x
Auch; Beisatz: Die Differenz zwischen Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb und lit b ASVG und Eigenverdienst kann verhältnismäßig auf die unterhaltspflichtigen Eltern aufgeteilt werden. (T13)
- 4 Ob 156/18x
nur T2; Beis wie T11
- 6 Ob 175/18f
Vgl auch; Beis wie T11
- 1 Ob 107/19w
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 107/19w
Vgl; Beisatz: Die verbleibende Unterhaltspflicht berechnet sich demnach ausgehend von der Mindestpensionshöhe abzüglich des Kindeseinkommens multipliziert mit dem Regelbedarf dividiert durch die Mindestpensionshöhe („Richtwertformel“; so schon
8 Ob 72/17x). (T14)
- 6 Ob 6/20f
Beisatz: Nicht entscheidend ist dabei, ob der betreuende Elternteil von seinem Kind tatsächlich einen finanziellen Beitrag für die Betreuung fordert. (T15)
Beisatz: Bei deutlich überdurchschnittlichen Verhältnissen ist Ausgangspunkt für die Anrechnung des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten nicht der sich rechnerisch ergebende Prozentunterhalt, sondern die „Luxusgrenze“. Dass dem Unterhaltsberechtigten auf diese Weise durch die Summe aus Eigeneinkommen und Restunterhaltsbedarf mehr als der zweieinhalbfache Regelbedarf verbleiben kann, schadet nicht. (T16)
Beisatz: Hier: Anrechnung des Eigeneinkommens eines erheblich behinderten Kindes. (T17)