Norm
PostG §4Rechtssatz
Zu § 17 der Geschäftsbedingungen für den Scheckverkehr der Postsparkasse: Ein bei einer Poststelle (Posthilfsstelle) außerhalb der Geschäftsstunden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit Erlagschein zur Einzahlung gebrachter Geldbetrag bewirkt mit der Bescheinigung durch den Geschäftsführer der Poststelle (Posthilfsstelle) die Erfüllung dieser Schuld am Tag des Postaufgabestempels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071418Dokumentnummer
JJR_19910711_OGH0002_0070OB00014_9100000_002